Einsicht und Veränderungen
Einsicht in das Grundbuch erhält prinzipiell jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Beachten Sie aber, dass einfach nur “Interesse haben” als Begründung für gewöhnlich nicht ausreicht.
Veränderungen sind an eine Bewilligung durch den Notar oder eine von ihm beglaubigte Urkunde gebunden. Wer beispielsweise eine Immobilie geerbt hat, benötigt zunächst den Erbschein vom Notar, bevor es tatsächlich zu einer Umschreibung kommt.
Wissenswertes zu den Kosten
Änderungen und Neueintragungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühr wird staatlich geregelt und bemisst sich unter anderem am nominalen Geschäftswert sowie nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Gebührensätze können sich fortlaufend ändern, beim Immobilienkauf werden die mit dem Grundbuch assoziierten Kosten zu den Kaufnebenkosten gezählt. Üblicherweise spricht man im allgemeinen Sprachgebrauch von einer “110-Prozent-Finanzierung”, wenn die Kaufnebenkosten ebenfalls darlehensfinanziert sind. Häufiger aber werden sie aus dem eingebrachten Eigenkapital geleistet.
Übrigens: Ein Grundbucheintrag kann natürlich falsch sein. Es gibt keine hundertprozentige Sicherheit, dass jeder einzelne Eintrag in jedem Grundbuch korrekt ist. In der Praxis kommt das aber selten vor. In jedem Fall müssen die (rechtmäßigen) Eigentümer dann entsprechend Änderungen veranlassen und beweisen können, warum der aktuelle Eintrag unwahr ist.
Noch Fragen? Das Team von Lindner Immobilien ist für Sie da: Kommen Sie auf uns zu!