Unerfreuliche Post: Sie erhalten als Vermieter die Mitteilung, dass Ihr Mieter die monatlichen Zahlungen kürzt, weil er einen Mangel an der Immobilie festgestellt hat. In welchen Fällen ist das richtig und wie sollten Sie als Eigentümer der betroffenen Immobilie reagieren?
Mietminderung durch Mängel, die den Immobiliengebrauch einschränken
Kann der Mieter die gemietete Wohnung wegen eines Mangels, den er nicht selbst verursacht oder verschuldet hat, nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen nutzen, kann er grundsätzlich die Miete mindern. Ausgenommen sind Mängel, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt und geduldet waren.
Ein nachvollziehbarer Grund für eine Mietminderung kann zum Beispiel eine lang anhaltende Geruchs- oder Lärmbelästigung sein, auf die Sie als Vermieter hingewiesen wurden und die dennoch andauert. Dabei ist es unerheblich, ob die Nachbarn oder zum Beispiel Baustellen in der Nähe für die Belästigung verantwortlich sind. Auch bei technischen Mängeln, die über sogenannte „Bagatellschäden” wie eine quietschende Zimmertür hinausgehen, kann der Mieter die Miete mindern. Bei Schimmelbefall ist dies ebenfalls möglich, sofern die Schimmelbildung nicht offensichtlich auf falsches Lüften des Mieters zurückzuführen ist. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und kann im Einzelfall bis zu 100 Prozent (bei völliger Unbewohnbarkeit) betragen.