Eigentum verpflichtet – so ist es bereits in Art. 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland niedergeschrieben. Wer Wohneigentum vermietet, hat indes nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Speziell für Vermieter ist es unerlässlich, die gegenwärtige Rechtslage zu kennen, um gegenüber den Mietern professionell aufzutreten.
Miete und Kaution
Gemäß Paragraf 556b des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der vertraglich vereinbarte Mietzins spätestens am dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das bedeutet: Sie haben das Recht, die Miete im Voraus zu verlangen. Weiterhin ist es gestattet, eine Kaution zu erheben. Diese dient dazu, die Mietsache gegen Schäden nach Auszug des Mieters oder gegen Mietausfälle abzusichern. Wichtig: Der Maximalbetrag beläuft sich auf drei Nettokaltmieten. Zudem ist die Summe vom eigenen Vermögen getrennt anzulegen. Die aus der Kapitalanlage erwirtschafteten Zinsen stehen dem Mieter zu.
Mieterhöhungen
Während es in den ersten 15 Monaten nach Vertragsbeginn unzulässig ist, den Mietzins zu erhöhen, ist nach Ablauf des Zeitraumes eine Anpassung bis auf den ortsüblichen Satz möglich. Maßgebend ist hierbei die Nettokaltmiete. Darüber hinaus können Sie mehr Miete verlangen, wenn Sie eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart beziehungsweise Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt haben. Die Erhöhung bedarf jedoch zwingend der Textform.