Der Makleralleinauftrag entstammt dem deutschen Maklerrecht und bezeichnet eine exklusive Vertragsbeziehung zwischen uns als Makler und Ihnen als Auftraggeber. Vereinfacht ausgedrückt, räumen Sie mit einem Alleinauftrag einem Immobilienmakler, und zwar wirklich nur einem, das Recht über das Vermakeln der Immobilie ein.
Unterscheidung zu anderen Maklerverträgen
Relevant ist die Unterscheidung insbesondere für Eigentümer, die planen, die eigene Immobilie in Essen, Mülheim und der Umgebung zu verkaufen, wobei das Gesetz bundesweit gilt. Dabei wird zwischen insgesamt drei Möglichkeiten unterschieden, wovon der Alleinauftrag eine ist.
Der “einfache Maklerauftrag” heißt manchmal auch “Allgemeinauftrag” und ist eine besonders unverbindliche Lösung. Der Eigentümer der Immobilie erhält sich damit die Option, die Vermarktung der Immobilie in mehrere Hände zu legen, also unterschiedliche Makler damit zu beauftragen. Mehrkosten entstehen dem Eigentümer so nicht, der Makler ist aber auch nicht verpflichtet, die Immobilie aktiv zu vermarkten. Spätestens seit dem neuen Gesetz zur Provisionsteilung ist diese Form des Maklerauftrags eher unüblich und in vielen Fällen auch gar nicht mehr umsetzbar.
Bei einem Alleinauftrag beauftragt der Eigentümer nur einen einzigen Immobilienmakler, dafür wird ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt. Dieser enthält normalerweise eine klar benannte Laufzeit, zum Beispiel von drei bis neun Monaten. Die Provisionshöhe wird darin ebenso festgehalten wie ein Mindestmaß an vermarktenden Aktivitäten. Der Eigentümer hat weiterhin das Recht, die Immobilie in Eigenregie zu verkaufen, wenn er selbst einen Käufer findet. Dann erhält der Makler auch keine Provision. Für den Makler unter Umständen eine unbefriedigende Lösung, denn auch bei dieser Variante kann es schnell zu Unstimmigkeiten über Provisionsansprüche kommen.
Eine weitere Abwandlung davon ist der sogenannte “qualifizierte Alleinauftrag”. Das ist ein Exklusivvertrag, der individuell ausgehandelt wird. Nun obliegt das Recht, die Immobilie zu verkaufen, exklusiv dem Makler. Findet der Eigentümer zufällig einen Kaufinteressenten, darf er sie nicht selbst verkaufen, sondern muss den Interessenten an den Makler weiterleiten. Dem Makler ist die Provision damit sicher, sofern der Verkauf innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitfensters gelingt.